Windpark: Fragen & Antworten

Die Firma Ørsted Onshore GmbH hatte am 17.10.2023 zu einer Infoveranstaltung in die Benolper Schützenhalle eingeladen. In einer knappen Agenda war nur wenig Platz für Rückfragen. Aus diesem Grund haben wir – sowohl als Dorfgemeinschaft als auch für alle Interessierten/Betroffenen über die Dorfgrenzen hinweg – im Vorfeld so viele Fragen wie möglich eingesammelt und entsprechend gebündelt. Insgesamt sind über hundert Fragen eingegangen.

Die Beantwortung der Fragen erfolgte per E-Mail am 19.12.23 durch Georg Freiherr von Aretin, Head of Project Development Wind ON GER, von der Firma Ørsted. Die Fragen sind in vier inhaltliche Kategorien unterteilt: Wirtschaft & Finanzen, Politik und Genehmigungsverfahren, Mensch/Tourismus/Umwelt- & Naturschutz sowie Projekt & Infrastruktur.

Die uns zugesendeten Fragen wurden 1:1 aus dem hier vorliegenden PDF übernommen. Offensichtliche Rechtschreibfehler oder „Buchstabendreher“ wurden korrigiert.

A) Wirtschaft und Finanzen

Orsted plant mit einer Eigenkapitalrendite von über 6 %.

Die Windenergieanlagen sind auf 25 Betriebsjahre ausgelegt.

Der Windpark wird als eigene Projektgesellschaft (GmbH oder GmbH & Co KG)
betrieben. Damit ist eine in sich geschlossene Finanzierung gewährleistet. Falls
der Investor pleitegeht, wird der Windpark von einem anderen Betreiber
übernommen und weitergeführt. Falls der Windpark pleitegeht, hat die
Genehmigungsbehörde ausreichend finanzielle Mittel für einen Rückbau und eine
Rekultivierung der Flächen bereits ab Betriebsbeginn von uns erhalten.

Es fließen keine staatlichen Fördermittel ins Projekt.

Ja, eine Bürgerbeteiligung wird von uns angeboten. Die Ausgestaltung muss
noch gemeinsam mit Bürger*innen und Gemeinden festgelegt werden.

Das hängt von der Beteiligungsform ab. Denkbar ist eine Beteiligung z.B. über
eine Energiegenossenschaft ab ca. 200-300 €, bei Nachrangdarlehen sind auch
geringere Beteiligungsbeträge denkbar.

Das muss die Gemeinde Kirchhundem beantworten.

Gewerbesteuer, Einkommenssteueranteil von beteiligten Bürger*innen,
Ertragssteuer

Das muss die Gemeinde Kirchhundem beantworten.

Ja. Wir beteiligen die Nachbargemeinden mit bis zu 2 Euro pro erzeugter
Megawattstunde am Gewinn aus der Stromerzeugung (§6 EEG). Berechtigt ist
jede Kommune, die in einem Umkreis von 2,5 Kilometern Gemeindegebiet hat.
Bei zehn Windenergieanlagen würden wir über 20 Jahre Laufzeit mehr als 3 Mio.
Euro an Lennestadt, 2,9 Mio. Euro an Kirchhundem und 220.000 Euro an Olpe
weiterreichen.

Das kann erst zum Zeitpunkt der Genehmigung, wenn wir die Windkraftanlage
bestellen und vom Hersteller ein verbindliches Preisangebot bekommen,
beantwortet werden. Derzeit liegen die Kosten für eine Windkraftanlage inkl.
Planung, Erschließung und Netzanbindung zwischen 7 und 9 Mio €.

Die Ausgestaltung der Bürgerbeteiligung muss noch gemeinsam mit
Bürger*innen und Gemeinden festgelegt werden. Andere, von Bürgerseite
vorgeschlagene Beteiligungsoptionen prüfen wir gerne und setzen diese, wenn
es sich juristisch, ökonomisch und verwaltungstechnisch machen lässt, auch um.

Die Wirtschaftlichkeitsrechnung berücksichtigt verschiedene Faktoren, darunter
Investitionskosten (7 bis 9 Mio. €/Anlage), laufende Kosten (Wartungen,
Steuerberater) und Fixkosten (Versicherung, Pachtzahlung). Dem wird der
errechnete Ertrag auf Basis der EEG-Vergütung gegenübergestellt. Wir erwarten,
dass die Anlagen 3.000 Stunden im Jahr in Volllast laufen, damit sie sich
rentieren.

In der Regel vermarktet die Windparkgesellschaft den Strom über ein
Direktvermarktungsunternehmen an den Netzbetreiber. Der Preis wird gem. EEG
2023 im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt und für 20 Jahre festgelegt.

Die energetische Amortisationszeit einer Windkraftanlage beträgt Studien zufolge
(s. z.B. Kompetenzzentrum für Naturschutz und Energiewende) ca. 6-8 Monate.

Es gibt verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen zu den Auswirkungen
von Windparks (oder anderen Infrastrukturmaßnahmen) auf die Immobilienwerte
in ihrer Umgebung. Allerdings zeigt sich in der Literatur keine eindeutige,
konsistente Studienlage. Die Forschungsergebnisse sind oft stark abhängig von
lokalen Gegebenheiten, regionalen Unterschieden und verschiedenen Methoden
der Studiendurchführung. Für detaillierte Aussagen zu Grundstückswerten
wenden Sie sich bitte an den Gutachterausschuss im Kreis Olpe.

Aus unsere Sicht werden Bodenrichtwerte nicht angepasst, da die Bebauung von
ca. 0,5 ha eigentlich keinen Einfluss auf den Bodenwert haben sollte. Das kann
aber am ehesten die zuständige Landwirtschaftskammer beantworten.

Es wird verschiedene Ausgleichsmöglichkeiten geben. Die Gemeinden
Lennestadt und Kirchhundem profitieren erheblich von der Gewerbesteuer und
der Gewinnbeteiligung nach §6 EEG. Die Beträge kommen allen in der Kommune
zugute. Für Bürger*innen besteht die Möglichkeit, sich finanziell am Windpark zu
beteiligen. Gespräche mit örtlichen Vereinen wurden initiiert, um auch hier
positive Effekte zu fördern. Einen Wertausgleich für Immobilien wird es nicht
geben.

Das ist bei der Festlegung einer Bürgerbeteiligung mit den Vertretern der
Gemeinden und der Bevölkerung abzustimmen.

Aufgrund vieler Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit eines Windparks
(Investitionskosten, Betriebs- und Wartungskosten, Finanzierungskosten …) lässt
sich diese Frage nicht mit einer einfachen Angabe beantworten. Unter den
derzeitigen Rahmenbedingungen des EEG ist ein Einspeisetarif, der einen
wirtschaftlichen Betrieb gewährleistet, erreichbar.

Es stehen von Anfang an 50.000 € pro MW Nennleistung als Bürgschaft zur
Verfügung. Das Geld wird bis zum Rückbau angespart.

Die Schwankungen in der Verfügbarkeit von Windenergie erfordern zuallererst
einen konsequenten Netzausbau und den Ausbau ergänzender Energiequellen,
beispielsweise von Solarenergie. Darüber hinaus ist ein effektiveres
Lastenmanagement entscheidend, um den Energiebedarf besser zu steuern,
sowie der Ausbau von Speichertechnologien wie Batteriespeichern und Power-toX-Systemen, um überschüssige Energie zu speichern und bei Bedarf abzurufen.

Das kann am ehesten der Netzbetreiber beantworten, da wir davon finanziell
nicht betroffen sind: Wenn der Netzbetreiber den Strom nicht aufnehmen kann
und daher den Betrieb abregelt, muss er dem Betreiber den Verlust ersetzen.

B) Politik und Genehmigungsverfahren

Einen Termin, bis wann die Planung erfolgt sein muss, gibt es nicht. Wenn wir
fertig geplant haben, wird geprüft, ob das Vorhaben zu diesem Zeitpunkt
genehmigungsfähig ist. Die gesetzliche Grundlage ist i.W. das
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).

Das Planungsrecht liegt (mit vom Bundes- und Landesgesetzgeber definierten
Vorgaben) beim Planungsverband Arnsberg. Für eine Neufassung des
Regionalplans müssen zwingend die Bürger*innen angehört werden. An dieser
Stelle besteht also ein Mitbestimmungsrecht. Zudem findet das
Genehmigungsverfahren mit Bürgerbeteiligung statt. Auch hier können die
Bürger*innen Einwände vorbringen und die Genehmigungsbehörde prüft, ob diese
Einwände berechtigt sind.

Derzeit befindet sich der Genehmigungsantrag in der Vorbereitung,
Genehmigungen liegen noch nicht vor.

Das Planungsrecht liegt (mit vom Bundes- und Landesgesetzgeber defnierten
Vorgaben) beim Planungsverband Arnsberg. Die Neufassung des Regionalplans
beschließt der Regionalrat, der sich aus Delegierten der Landkreise
zusammensetzt. Auch hierüber können die Kommunen - evtl. nur indirekt -
mitberaten.

Die Landesregierung hat im August 2023 die pauschale Abstandsregelung von
1.000 m zu Wohngebäuden abgeschafft. Derzeit ist als erforderlicher
Mindestabstand die zweifache Gesamthöhe (wg. optisch bedrängender Wirkung)
festgesetzt. Weitere Festlegungen werden im Rahmen der Regionalplanung
geprüft.

Die Bezirksregierung ist die Geschäftsstelle des Regionalrates, der über eine
Neuaufstellung des Regionalplanes beschließt.

Das ist ein Teil des Genehmigungsverfahrens, das in Kürze mit der Einreichung
des Antrags beginnen wird.

Die Grundstücksfragen zu Netzanschluss und Zuwegung sind noch nicht
abschließend vertraglich geregelt.

Die Haftung bei größeren Unfällen, wie einem Waldbrand, der durch eine
Windenergieanlage ausgelöst wird, ist in der Regel durch verschiedene
Versicherungen abgedeckt. Die Betreibergesellschaft einer Windenergieanlage
ist verantwortlich, wenn etwas passiert und schließt typischerweise mehrere
Versicherungen ab, um potenzielle Risiken zu minimieren.

Da der Verpächter der Landesbetrieb Wald und Holz ist, steht der landeseigene
Forstbetrieb dem Projekt positiv gegenüber. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden aber die Forstämter auch zur Prüfung des Projektes einbezogen.

Das wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens abgefragt.

Der Antrag wird von der Unteren Immisssionschutzbehörde am Landratsamt Olpe
bearbeitet, die auch - wenn das sachlich gerechtfertigt ist - die Genehmigung
erteilt. Im Verfahren werden alle Träger öffentlicher Belange mit einbezogen, die
für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem Antrag zustimmen oder ablehnen.

Die Landesregierung hat im August 2023 die pauschale Abstandsregelung von
1.000 m zu Wohngebäuden abgeschafft. Der Regionalplan, in dem der
Regionalrat des Bezirks Arnsberg eigene Regelungen treffen kann, ist derzeit
noch in der Bearbeitung.

Der Zeitplan sieht eine Einreichung des Genehmigungsantrags noch in 2023 vor.
Mit einer Genehmigung rechnen wir erfahrungsgemäß im Jahr 2025. Einen Stichtag gibt es nach unserer Kenntnis nicht.

Die BNetzA kann und wird erst im Ausschreibungsverfahren nach Erhalt der
Genehmigung eingeschaltet. Derzeit gibt es keinen Stand.

Derzeit befinden wir uns in der Vorbereitung des Genehmigungsantrags nach
BImSchG, das Genehmigungsverfahren ist noch nicht gestartet.

Eine Entscheidung über unseren Genehmigungsantrag erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt der Genehmigung geltenden Gesetze. Wenn eine neue Regierung nachträglich andere Gesetze oder Verordnungen erlässt, dann haben wir aufgrund der dann erteilten Genehmigung einen Bestandsschutz. Der Windpark kann weiter betrieben werden.

Derzeit gibt es keine planungsrechtlichen Vorrangzonen, auch die Gemeinden Kirchhundem und Lennestadt haben für das jeweilige Stadtgebiet nichts geregelt.
Der Regionalplan, der hier steuernd tätig wird, ist jedoch gerade in der Neuaufstellung. Wann er beschlossen wird, können wir nicht sagen.

Die Kompensation von Waldverlusten im Zusammenhang mit dem Bau von
Windenergieanlagen kann durch verschiedene Maßnahmen erfolgen, die in der Regel von den Umweltbehörden koordiniert werden. Dazu zählen: Aufforstung,
Renaturierung, Schutzgebiete und Biotop-Entwicklung.

Ja, nach § 31 Abs. 5 des LNatSchG des Landes NRW muss beim Bau einer Windkraftanlage für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eine Ersatzzahlung geleistet werden.

Das können wir nicht beeinflussen und/oder entscheiden.

C) Mensch, Tourismus, Umwelt- & Naturschutz

Von Windkraftanlagen gehen Schallemissionen aus. Diese werden im
Genehmigungsverfahren gutachterlich errechnet und dargestellt sowie von der
Immissionsschutzbehörde geprüft und bewertet. Die Grenzwerte der TA Lärm
(nachts max. 35 dBA in reinem Wohngebiet, max. 40 dBA im allgemeinen
Wohngebiet und max. 45 dBA in Dorf- und Mischgebieten) sind in jedem Fall von
den Windkraftanlagen einzuhalten.

Windräder erzeugen wie alle anderen technischen Geräte (z.B. Heizung,
Waschmaschine, Auto etc.) Schall im niedrigfrequenten Bereich (Infraschall im
Bereich 8-20 Hz). Das menschliche Ohr kann solche Töne in der Regel nicht
mehr hören. Wissenschaftliche Studien haben bislang keinen Nachweis erbracht,
dass der von Windrädern ausgehende Infraschall schädlich für die Gesundheit
ist.

Windkraftanlagen werfen bei Sonnenschein im Betrieb rotierende Schatten.
Wie viel bei benachbarten Wohngebäuden davon ankommt, wird im
Genehmigungsverfahren gutachterlich errechnet und dargestellt sowie von der
Immissionsschutzbehörde geprüft und bewertet. Die Grenzwerte der
Schattenwurfrichtlinie (max. 30 Stunden pro Jahr, max. 30 Minuten pro Tag) sind
in jedem Fall von den Windkraftanlagen einzuhalten. Bei Überschreitungen
werden die Windkraftanlagen automatisch abgeschaltet.

Der gesetzliche Rahmen ist durch die TA Lärm vorgegeben. Hier gilt nachts max.
35 dBA in reinem Wohngebiet, max. 40 dBA im allgemeinen Wohngebiet und
max. 45 dBA in Dorf- und Mischgebieten. Sollten diese Werte im Betrieb überschritten werden, können Sie eine Überprüfung und ggf. Maßnahmen zur
Lärmreduzierung einfordern.

Die CO2-Bilanz einer Windkraftanlage ist positiv. Während der Herstellung,
Installation und Wartung einer Windkraftanlage entstehen zwar CO2-Emissionen.
Diese werden jedoch während des Betriebs durch die Erzeugung sauberer
Energie schnell kompensiert. In der Regel erreicht eine Windkraftanlage bereits
nach wenigen Monaten bis maximal einem Jahr ihre "CO2-Null" - das bedeutet,
dass sie mehr CO2 einspart als bei ihrer Herstellung und Betrieb entstehen.

Nach einer Studie des Umweltbundesamtes verursacht die Herstellung von
Windenergieanlagen die größten Umweltwirkungen, hauptsächlich bedingt durch
die Menge und Herstellung der eingesetzten Materialien wie Beton und Metalle.
Die Herstellung der Kabel hat den zweitgrößten Anteil an Umweltwirkungen. Die
energetischen Amortisationszeiten der WEA zeigen, dass die eingesetzte
Primärenergie bereits nach wenigen Monaten zurückgewonnen wird. (vgl.
https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/aktualisierung-bewertung-deroekobilanzen-von)

Das Gas Schwefelhexafluorid SF6 wird in allen elektrischen Schaltanlagen
eingesetzt, nicht nur in Schaltstationen von Windkraftanlagen. Bis jetzt konnte die
Industrie noch keine geeignete Alternative auf den Markt bringen. Die Anlagen, in
denen SF6 eingesetzt wird, sind aber gasdicht verschlossen und verfügen über
Drucksensoren, um auch minimalen Gasaustritt sofort erkennen und darauf
reagieren zu können. Selbstverständlich wird SF6 vor dem Abbau einer
Windkraftanlage abgesaugt und geregelt entsorgt.

  • Uhu (Rimmert)
    Der Uhu gilt nicht als konfliktgefährdet, wenn der Abstand der Rotorblätter zum
    Boden mindestens 80 m beträgt. Man geht davon aus, dass der Uhu in der Regel
    nicht in diesen Höhen fliegt und jagt.
  • Wildkatze (Kammer, Mirmke, Hardt)
    Bauzeitbeschränkungen während der Wurf- und Aufzuchtzeit sowie Einrichten
    von wildkatzengeeignetem Gebüsch, falls derartige Strukturen beim Bau entfernt
    werden müssten.
  • Schwarzstorch (Kammer, Mirmke, Inken)
    Der Schwarzstorch gilt nicht als konfliktgefährdet, da die Art nicht auf
    Höhenrücken, sondern in Bachtälern jagt. Zudem hat die Vergangenheit gezeigt,
    dass der Schwarzstorch Gefährdungen durch Windkraftanlagen gut ausweicht.
  • Mäusebussard
    Im Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes …" des LANUV sind für
    den Mäusebussard keine Schutzmaßnahmen vorgesehen. Das gilt umso mehr
    bei Windkraftanlagen im Wald, da der Mäusebussard ein Offenlandjäger ist.
  • Schlingnatter
    Der Baubereich wird vor Beginn der Arbeiten auf das Vorhandensein von
    Schlingnattern abgesucht und anschließend mit geeigneten Zaunsperren
    gesichert.
  • Fledermäuse (Hardt)
    Die Windkraftanlagen werden zu den Zeiten, in denen Fledermäuse aktiv sind,
    abgeschaltet. Dabei handelt es sich um die Nächte ohne Niederschlag bei einer
    Temperatur über ca. 10° Celsius und moderaten Windgeschwindigkeiten bis ca. 6
    m/s.
  • Rehwild
    Keine Schutzmaßnahmen erforderlich. Das Rehwild meidet Baustellen von sich
    aus, gewöhnt sich aber im Betrieb sehr schnell an die Windkraftanlagen und wird
    durch sie weder gestört noch gefährdet.
  • Schwarzwild
    Keine Schutzmaßnahmen erforderlich. Das Schwarzwild meidet Baustellen von
    sich aus, gewöhnt sich aber im Betrieb sehr schnell an die Windkraftanlagen und
    wird durch sie weder gestört noch gefährdet.

Die genannten Parteien werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
miteinbezogen.

Neben den Baumaßnahmen sind uns keine "unmittelbaren Veränderungen der
Natur" bekannt. Vielleicht kann die Frage noch konkretisiert werden.

Uns sind keine derartigen Stellungnahmen bekannt. Der Belang ist jedoch im
Regionalplanverfahren und auch im Genehmigungsverfahren zu prüfen.

Uns ist die Anfrage und auch die Antwort darauf nicht bekannt. Der Belang "Tourismus" ist jedoch im Regionalplanverfahren und auch im Genehmigungsverfahren zu prüfen.

Von der B55 auf die K18 und von dort östlich oder von der B55 bei Oberveischede direkt weitgehend auf bestehenden Waldwegen über die Einsiedelei zum Windpark

Es wird für diesen Zweck keine Verkehrsführung von uns geben. Die Frage kann
evtl. der Landesbetrieb Wald und Holz besser beantworten.

Nein. Auch das wird vor Genehmigung durch entsprechende Fachgutachter
untersucht, von der Wasserbehörde geprüft und - bei Richtigkeit - freigegeben.

Nein, es ist kein Schwerlasttransport über die Straße Im Inken geplant.

Windturbinenblätter bestehen in der Regel wie auch viele Komponenten von
Booten, Flugzeugen, Autos aus glas- und kohlefaserverstärkten
Verbundwerkstoffen, einem Kernmaterial wie Holz oder
Polyethylenterephthalatschaum (PET) und Kleber aus Harz. Siemens hat aber
ein System entwickelt, um den Kleber aufzulösen und die Verbundstoffe
sortenrein zurückzugewinnen. Die Entsorgung erfolgt zurzeit in einem Recycling
- wo möglich - oder in der thermischen Verwertung z.B. als Zuschlagstoff in der
Zementindustrie.

D) Projekt & Infrastruktur

Der Beton wird in der Regel vor Ort zerkleinert und kann entweder für andere
Bauprojekte recycelt oder als Füllmaterial wiederverwendet werden. Der Rückbau
wird so durchgeführt, dass die Umweltauswirkungen minimal sind und alle
geltenden Sicherheits- und Umweltstandards eingehalten werden.

Ein Großteil der Materialien von Windenergieanlagen sind recycelbar (80 - 90 %).
Die Herausforderung lag bisher bei der Entsorgung der Verbundwerkstoffe der
Rotorblätter. Der Hersteller Siemens Gamesa, mit dessen Anlagen wir planen,
hat recyclebare Rotorblätter entwickelt.

Wir planen mit Anlagen des Unternehmens Siemens Gamesa. Die Rotorblätter
des Herstellers sind recycelbar: Die Carbonfasern der Rotorblätter werden mit
einem neuen Harz verklebt, das sie deutlich besser wiederverwertbar macht. Am
Ende der Lebensdauer der Anlage (angelegt auf 25 Jahre) können die
Materialien der Rotorblätter deshalb getrennt und recycelt werden.

Nach Erhalt der Genehmigung, Tarifzuschlag bei der BNetzA und in Abhängigkeit
von den Lieferzeiten der Hersteller der Windkraftanlagen und evtl. des
Umspannwerks.

Ca. 9 - 12 Monate später

Nach Einreichung des Genehmigungsantrags und der Vollständigkeitserklärung
werden die Antragsunterlagen öffentlich ausgelegt und können eingesehen
werden. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie sich bei uns über den
Planungsstand informieren.

Die Genehmigung erfolgt nach dem BImSchG, ob sich durch das Beschleunigungsgesetz im Genehmigungsverfahren zeitliche Vorteile für uns ergeben, muss sich im Verlauf des Verfahrens zeigen.

Für uns ergeben sich in der Planung keine Änderungen. Ob sich durch das
Beschleunigungsgesetz Änderungen im Genehmigungsverfahren ergeben, wird
sich erst im Verlauf des Verfahrens zeigen.

Von der B55 auf die K18 und von dort östlich oder von der B55 bei
Oberveischede direkt weitgehend auf bestehenden Waldwegen über die
Einsiedelei zum Windpark

Von der B55 auf die K18 und von dort östlich oder von der B55 bei
Oberveischede direkt weitgehend auf bestehenden Waldwegen über die
Einsiedelei zum Windpark

Die genaue Anzahl der Transporte variiert aufgrund von spezifischen
Anforderungen des Herstellers und logistischen Überlegungen des Lieferanten.
Ein grober Richtwert ist, dass pro Windrad etwa 15 Schwertransporte nötig sind.
Dazu kommen noch ca. 150 LKW für den Antransport des Betons für das
Fundament.

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den aus Windkraftanlagen produzierten Strom
aufzunehmen. Speichertechnologie muss daher auf Seiten der Netzbetreiber zur
Verfügung gestellt werden. Dies ist auch aus Effizienzgründen sinnvoller, statt für
jeden Windpark kleinere Speichereinheiten vorzusehen.

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den aus Windkraftanlagen produzierten Strom
aufzunehmen. Speichertechnologie muss daher auf Seiten der Netzbetreiber zur
Verfügung gestellt werden. Dies ist auch aus Effizienzgründen sinnvoller, statt für
jeden Windpark kleinere Speichereinheiten vorzusehen.

Der Netzanschlusspunkt wird uns erst nach Erhalt der Genehmigung und des
Tarifzuschlags verbindlich zugeteilt.

Falls kein Umspannwerk den produzierten Strom aufnehmen kann,
werden wir ein eigenes Umspannwerk für den Windpark errichten.

Wo es technisch möglich ist, werden die Kabel mit einem Kabelpflug verlegt.
Wenn das nicht geht, dann muss gebaggert werden.

Wir gehen von einem Ertragsfaktor von 30 % aus. Das heißt, dass die Anlage
rechnerisch zu 30 % der möglichen Zeit (Stunden im Jahr) in Volllast läuft. Es
liegen uns allerdings keine Angaben darüber vor, wie viel Prozent des
Stromertrags einer Windenergieanlage oder einer anderen Stromquelle am Ende
genau genutzt wird.

Das Fundament hat einen Durchmesser von 25 - 30 Metern und eine ungefähre
Tiefe von drei Metern. Es erfordert daher nach einer ersten Schätzung ungefähr
1.500 - 2.000 m³ Beton. Je nach örtlichen Gegebenheiten werden aber nicht die
vollen drei Meter im Boden versenkt. Es kann beispielsweise auch sein, dass zwei
Meter unterhalb und ein Meter oberhalb der Erde liegen.

Wir gehen von einer Lebensdauer von 25 bis 30 Jahren aus.

Die Anlagen werden nach endgültiger Stilllegung abgebaut.

Windturbinenblätter bestehen in der Regel wie auch viele Komponenten von
Booten, Flugzeugen, Autos aus glas- und kohlefaserverstärkten
Verbundwerkstoffen, einem Kernmaterial wie Holz oder
Polyethylenterephthalatschaum (PET) und Kleber aus Harz.

Der Bau von Windenergieanlagen unterliegt verschiedenen Risiken, die zu einer
Verzögerung im Zeitplan führen können. Dazu zählen lange
Genehmigungsverfahren, Lieferprobleme beim Anlagenhersteller,
Transportverzögerungen und Netzanschlussprobleme bzw. Kapazitätsengpässe
in der Netzinfrastruktur.

Nach heutigem Stand ist das die neueste Technologie, zum Bauzeitpunkt sind
die Anlagen "Stand der Technik".