S a t z u n g
des
Heimat- und Fördervereins Benolpe e. V.
in der überarbeiteten Fassung vom 18.03.2016
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen “Heimat- und Förderverein Benolpe e. V.“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lennestadt eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Kirchhundem-Benolpe.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Landschaftspflege, die Förderung der Heimatpflege, die Förderung der Heimatkunde und die Durchführung von Maßnahmen zur Dorfentwicklung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Pflege des heimatlichen Brauchtums,
- die Denkmalpflege,
- die Erhaltung und Förderung einer naturnahen Landschaft,
- die Erforschung der Geschichte und Entwicklung von Benolpe sowie deren Veröffentlichung,
- die Durchführung von Maßnahmen und Veranstaltungen, die geeignet sind, die Verbundenheit der Bevölkerung mit der Heimat zu fördern,
- die Pflege und der Erhalt von öffentlichen Plätzen des Ortes, wie z. B. Johannes-Hatzfeld-Platz, Kapellenplatz und ehemaliger Friedhof,
- die Aufstellung von Ruhebänken,
- die Ausstattung des Ortes mit Blumenschmuck im Sommerhalbjahr und
- die Einleitung und Durchführung von Dorfentwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Bewertungskriterien des Wettbewerbs „Unser Dorf hat Zukunft“.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluß. Eine Kündigung kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit vierteljährlicher Frist erfolgen und muß gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund mit schriftlichem Bescheid ausschließen. Dem Betroffenen steht das Recht zu, während einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung über seinen Ausschluß zu fordern.
5. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der in der zweiten Jahreshälfte fällig ist. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 3
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der geschäftsführende Vorstand,
- die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung,
- der erweiterte Vorstand.
§ 4
Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer, wobei daraus ein Geschäftsführer vom Vorstand bestimmt wird.
2. Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind zur Vertretung
des Vereins berechtigt.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung im dreijährigen Wechsel in der Reihenfolge:
- Vorsitzender
- stellvertretender Vorsitzender
- Kassierer.
Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur ordnungsgemäßen Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
4. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu führen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom geschäftsführenden Vorstand Beisitzer benannt werden. Geschäftsführender Vorstand und Beisitzer bilden gemeinsam den erweiterten Vorstand. Es ist nicht erforderlich, dass die Beisitzer gewählt werden.
§ 5
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung mindestens jährlich einmal bis zum 31. März einberufen. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Schaukasten des Anschlagbrettes beim Johannes-Hatzfeld-Platz oder durch eine Pressemitteilung in der Westfalenpost und der Westfälischen Rundschau.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Anträge aus dem Kreis der Mitglieder müssen eine Woche vor der Mitglieder-versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 1/5 der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Die Einladung erfolgt mit 14-tägiger Frist durch Aushang im Schaukasten des Anschlagbrettes.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.
6. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- Satzungsänderungen,
- Änderungen des Vereinszwecks, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Vereinsauflösung. Hierfür ist eine ¾ Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich,
- die Wahl der Vorstandsmitglieder,
- die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes,
- die Verwendung des Vereinsvermögens,
- durchzuführende Maßnahmen und Veranstaltungen,
- Mitgliedsbeiträge und von Mitgliedern zu erhebende Umlagen.
§ 6
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1. Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss zur Vereinsauflösung bedarf einer 2/3 Mehrheit.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Kirchhundem, die es ausschließlich und unmittelbar für heimatpflegerische und denkmalschützende Maßnahmen im Ort Benolpe zu verwenden hat.
57399 Kirchhundem, den 18.03.2016