Satzung Notgemeinschaft Grabhilfe Benolpe

§ 1
Zweck der Notgemeinschaft Grabhilfe Benolpe

Die Notgemeinschaft Grabhilfe Benolpe ist eine aus der Not der Inflationsjahre 1920 – 1924 geborene soziale Einrichtung des Dorfes Benolpe, sie wurde am 1. März 1923 gegründete und ist ein nichteingetragener Verein. Die Notgemeinschaft Grabhilfe Benolpe hat den Zweck, bei Sterbefällen von Mitgliedern den Angehörigen umgehend mit einem Geldbetrag zu helfen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 2
Mitgliedschaft in der Grabhilfe Benolpe

Mitglied dieser Notgemeinschaft Grabhilfe Benolpe kann jede Person werden. Bei Lebensgemeinschaften sollten beide Partner Mitglied sein, da die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, auch wenn sie eigenes Einkommen haben, mitversichert sind. Dieser Versicherungsschutz entfällt jedoch bei Kindern, die vor Vollendung des 25. Lebensjarhes heiraten.
Diese neuen Lebensgemeinschaften sollten zum Eintritt in die Grabhilfe aufgefordert werden. Bei Tod beider Elternteile sind die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres oder früherer Eheschließung beitragslos weiterversichert.

§ 3
Aufnahme in die Notgemeinschaft Grabhilfe Benolpe

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt mit Beginn des 26. Lebensjares oder bei früherer Eheschließung. Alle amtlich gemeldeten, unverheirateten Kinder der Mitglieder sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres oder früherer Eheschließung betragsfreie Mitglieder. Jedes neue Mitglied hat ein einmaliges Eintrittsgeld in Höhe eines Mitgliedsbeitrages zu zahlen. Personen, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres in die Grabhilfe eintreten haben neben dem Eintrittsgeld die zwischenzeitlich von gleichalten Mitgliedern entrichteten Beiträge nachzuzahlen.

§ 4
Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge müssen in jeder Generalversammlung geprüft und eventuell neu festgelegt werden. Die Beträge werden durch Bankeinzug erhoben, bei Barabholung werden 0,50 DM zugerechnet, die dem Abholer zustehen.

§ 5
Höhe des Sterbegeldes

Die Höhe des Sterbegeldes hängt von der Anzahl der Miglieder ab.
Der Auszahlungsbetrag muss in jeder Generalversammlung oder in einer für neue Sterbegeldfestlegung einberufenen Mitgliederversammlung entsprechend den Mitgliedsbeiträgen und dem Zinsertrag neu festgelegt werden.

§ 6
Erlöschen von Ansprüchen

Wer nach zweimaliger Aufforderung den rückständigen Beitrag nicht innerhalb von 30 Tagen ab der letzten Mahnung entrichtet, scheidet als Mitglied aus, es können keine Ansprüche geltend gemacht werden. Bei freiwilligem Austritt gilt die gleiche Grundlage.

§ 7
Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer (gleichzeitig stellvertretener Vorsitzender) und 3 Beisitzern zusammen. Unterschriftsberechtigt sind im Bank- und Geldverkehr jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinsam und zwar wie folgt: Vorsitzender mit Schriftführer oder einem Beisitzer bzw. Schriftführer mit einem Beisitzer.

§ 8
Generalversammlung

Die Generalversammlung der Notgemeinschaft Grabhilfe Benolpe muss alle 3 Jahre stattfinden. In dieser Versammlung muss der Geschäftsbericht und der Kassenbericht vorgetragen werden. Weiterhin muss Neuwahl des Vorstandes erfolgen, wobei Wiederwahl möglich ist. Ebenso müssen 2 Kassenprüfer bestellt werden. Eine zwischenzeitliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder auf Antrag mit Unterschrift von wenigstens 10 Mitgliedern einberufen werden. Zur Bestimmung oder Veränderung der Satzungspunkte müssen mindestens 60 % der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§ 9
Auflösung

Sollte sich die Notgemeinschaft Grabhilfe Benolpe einmal auflösen, muss das noch vorhandene Vermögen einem sozialen Zweck zugeführt werden, über die Verwendung entscheidet die Versammlung.

Bearbeitet und genehmigt von der Generalversammlung am 22.01.1993